AGB · Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Birkelbach Kondensatortechnik GmbH (Stand März 2006)

Die folgenden Bedingungen Ziffer 1.-15. gelten für Handelsgeschäfte mit allen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Kunden mit Sitz im Ausland gelten nur Ziffern 16. –16.18.

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hier mit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vor­ge­schrie­ben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handelsvertretern ge­trof­fen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Angebote,  Vertragsschluß

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.

2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.

2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter der dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.

2.4. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.

2.5. Sofern eine Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Im Übrigen werden die Informationspflichten des § 312 e Absatz I Nr. 1-3 BGB (Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel zur Beseitigung von Eingabefehlern, Zurverfügungstellung von Informationen nach der Informationspflichten VO, unverzügliche Zugangsbestätigung) ausgeschlossen.

3. Einsatz unserer Produkte, Anwendungsberatung

3.1. Alle von Birkelbach allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die Verarbeitung unsrer Produkte zum Gegenstand haben ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Produkte stellen lediglich Anwendungsvorschläge ohne verbindliche technische Aussage für den Einzelfall dar. Wegen der Vielzahl der möglichen Einflüsse außerhalb unserer Kontrolle und Kenntnis liegen Anwendung, Verwendung und Verarbeitung unserer Produkte in der Produktion des Kunden in dessen alleinigen Verantwortungsbereich. Der Kunde hat bei jeder Benutzung unserer Unterlagen stets selbst kritisch zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Fall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis der Verarbeitung und Verwendung vorkommenden Parameter in derartigen Unterlagen nicht erfaßt werden kann. Der Kunde ist deshalb verpflichtet, durch eine eigene Prüfung unsere Beratungshinweise und unserer Produkte im Hinblick auf deren konkrete Eignung für die vom Kunden beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu überprüfen und Produktionsversuche vorzunehmen.

3.2. Anwendungstechnische Beratungen in Wort, Schrift, Bild und durch Versuche erfolgen somit nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindliche Hinweise, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie begründen keinen Beratungsvertrag und keine auf einen solchen Vertrag gestützte Haftung für Beratungsfehler.

3.3. Werden vom Kunden verbindliche Auskünfte benötigt, insbesondere im Hinblick auf die mechanischen und elektrischen Eigenschaften oder sonstige physikalische Probleme, wie z. B. Wärme-, Feuchtigkeits-, Brandverhalten, usw., so sind Fachingenieure oder Sachverständige zu beauftragen. Derartige Fachplanungen und Dienstleistungen sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche darauf gerichtete Vereinbarung getroffen wird.

4. Preisstellung, Verpackung, Versand

4.1. Preise verstehen sich in EURO/kg ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben.

4.2. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.

4.3. Sind die Preise für einen längeren Zeitraum als drei Monate festgelegt, so haben wir das Recht, die angemessene Anpassung der Preise zu verlangen, wenn außergewöhnliche, bei Vertragsabschluß nicht absehbare Erhöhungen von Löhnen, Vormaterial oder sonstige Kosten eintreten. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.

4.4 Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Kunden vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor. Verpackungsmaterial, das nicht der Rückgabe nach Verpackungsverordnung unterliegt, berechnen wir zu Selbstkosten.

4.5 Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben. Verpackungsmaterial, das nicht der Rückgabe nach Verpackungsverordnung unterliegt, berechnen wir zu Selbstkosten.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tagen ohne Abzug an uns zahlbar, unsere Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.

5.3. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 7 % über dem Basiszinssatz nach § 247 zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Ebenso ist dem Kunden der Nachweis vorbehalten, daß ein Zinsschaden infolge des Verzuges in geringerer Höhe oder gar nicht eingetreten ist.

5.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wech­sel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wech­sel herein genommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden o­der unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

6. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Haftung für Lieferverzug

6.1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

6.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

6.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

6.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

6.5. Auf die in Ziff. 6.3 und 6.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.

6.6. für Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im übrigen haften wir im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugs Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware, maximal jedoch mit 5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

7. Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf

7.1.  Unsere Produkte sind Massenartikel, Mehrlieferungen oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestell- oder Abrufmenge sind daher branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung.

7.2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei, denn es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.

7.3. Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.

7.4.   Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.

8. Gefahrübergang, Abnahme

8.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person über­ge­ben worden ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

8.2. Eine Transportversicherung nehmen wir nur vor, wenn der Besteller dies verlangt und die insoweit anfallenden Kosten trägt.

8.3. Im Falle der Selbstabholung hat der Besteller Ware, die ihm versandbereit gemeldet wurde, unverzüglich abzuholen. Kommt der Besteller dieser Pflichten nicht innerhalb von drei Werktagen nach Meldung der Versandbereitschaft nach, so sind wir berechtigt nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder einzulagern. Versandbereit gemeldete Ware wird als geliefert berechnet. Mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über.

9. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz

9.1.  Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten (s.u. 9.3.) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere technischen Merkblätter oder Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, daß der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

9.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

9.4. Im Falle berechtigter Mängelrüge erfolgt die Nacherfüllung ausschließlich durch Neulieferung, da die Nachbesserung aus technischen Gründen unmöglich ist oder Ersatzlieferung.

9.5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.

9.7. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von metallisierten Folien ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur die vertragliche Produktbeschreibung sowie die Beschreibung in unseren technischen Verkaufsunterlagen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

9.8. Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung der Folie im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck des Kunden, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.

9.9. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

9.10. Macht der Kunde Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit für seine Zwecke zu überprüfen, Ziffer 3.1 bis 3.3 gelten entsprechend. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Kunden übernehmen wir nicht.

9.11. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns grundsätzlich nicht akzeptiert.

9.12. Birkelbach unterhält ein Qualitätsmanagementsystem. Alle Produkte werden nach Maßgabe unseres QM-Handbuches während der Produktion ständig überprüft. Der Kunde ist berechtigt, sich im Rahmen eines Audits über Art und Umfang der produktionsbegleitenden Qualitätsprüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen, als die in unserem QM-Handbuch niedergelegten, bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Schriftform zwischen dem Kunden und uns unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden.

9.13. Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Kunden nicht von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle (s.o. Ziff 9.3.).

10 Haftungsbeschränkungen

10.1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

10.2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10.3. Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

10.4. Die Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

10.5. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.

11.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Be­zah­lung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.

11.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

11.4. Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung - insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren-weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.

11.5. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.

11.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2 berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.

12. Schutzrechte, Urheberrecht

12.1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen, durch Merkmale, die auf der Anweisung des Kunden beruhen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu verlangen.

12.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung für die Gestaltung von metallisierten Folien als Ausgangsmaterial für Kondensatorfertigung nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

13. Fertigungsmittel, Schutz von Geschäftsgeheimnissen

13.1. Ist vereinbart, dass der Kunde die Kosten der Herstellung von Druckwalzen ganz oder teilweise trägt, so werden diese grundsätzlich vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt. Dieser getrennte Rechnungsausweis hat lediglich kalkulatorische Gründe, der Kunde erwirbt dadurch weder Eigentum noch einen Anspruch auf Übereignung.

13.2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis der Beschädigung oder Zerstörung der Druckwalzen werden bis zu einer bei Vertragsabschluß zu vereinbarenden Gesamtausbringungsmenge von uns getragen. Für die Herstellung infolge Verschleißes notwendig gewordener Ersatzdruckwalzen gilt Ziff. 12.1.

13.3. Wir bewahren die Druckwalzen grundsätzlich zwei Jahre lang nach der letzten Lieferung an unseren Vertragspartner unentgeltlich auf. Nach Ablauf dieser Zeit geben wir unserem Vertragspartner die Gelegenheit, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Aufbewahrung zu äußern. Die Aufbewahrungsfrist endet, wenn innerhalb der 6 Wochen keine Äußerung erfolgt bzw. keine neuerliche Bestellung aufgegeben ist. Wird innerhalb dieser Zeit eine neue Bestellung aufgegeben, so wird erneut nach dieser Klausel verfahren.

13.4. Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.

14. Datenschutz

Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Endtebrück zuständige Gericht.

16. Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Auf Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Übereineinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Soweit das UN-Kaufrecht keine Regelungen enthält gilt ergänzend deutsches Recht. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.

16.1. Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet. Der Vertragsschluss erfolgt unter der dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.

16.2. Die Lieferung erfolgt frei deutsche Grenze.

16.3. Alle von Birkelbach allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die Verarbeitung unsrer Produkte zum Gegenstand haben, ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Produkte stellen lediglich Anwendungsvorschläge ohne verbindliche technische Aussage für den Einzelfall dar. Wegen der Vielzahl der möglichen Einflüsse außerhalb unserer Kontrolle und Kenntnis liegen Anwendung, Verwendung und Verarbeitung unserer Produkte in der Produktion des Kunden in dessen alleinigem Verantwortungsbereich. Der Kunde hat bei jeder Benutzung unserer Unterlagen stets selbstkritisch zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Fall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis der Verarbeitung und Verwendung vorkommenden Parameter in derartigen Unterlagen nicht erfasst werden kann. Der Kunde ist deshalb verpflichtet, durch eine eigene Prüfung unsere Beratungshinweise und unsere Produkte im Hinblick auf deren konkrete Eignung für die vom Kunden beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu überprüfen und Produktionsversuche vorzunehmen.

16.4. Anwendungstechnische Beratungen in Wort, Schrift, Bild und durch Versuche erfolgen somit nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindliche Hinweise, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie begründen keinen Beratungsvertrag und keine auf einen solchen Vertrag gestützte Haftung für Beratungsfehler.

16.5. Werden vom Kunden verbindliche Auskünfte benötigt, insbesondere im Hinblick auf die mechanischen und elektrischen Eigenschaften oder sonstige physikalische Probleme, wie z. B. Wärme-, Feuchtigkeits-, Brandverhalten, usw., so sind Fachingenieure oder Sachverständige zu beauftragen. Derartige Fachplanungen und Dienstleistungen sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche darauf gerichtete Vereinbarung getroffen wird.

16.6. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Kunde über.

16.7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lie­fe­rung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

16.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere technischen Merkblätter oder Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

16.9. Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung der Folie im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck des Kunden, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.

16.10. Macht der Kunde Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durch­führ­bar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit für seine Zwecke zu überprüfen, Ziffer 3.1 bis 3.3 gelten entsprechend. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Kunden übernehmen wir nicht.

16.11 Ist vereinbart, daß der Kunde die Kosten der Herstellung von Druckwalzen ganz oder teilweise trägt, so werden diese grundsätzlich vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt. Dieser getrennte Rechnungsausweis hat lediglich kalkulatorische Gründe, der Kunde erwirbt dadurch weder Eigentum noch einen Anspruch auf Übereignung.

16.12. Zahlung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu leisten. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank, zu leisten.

16.13. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.

16.14. Alle Ansprüche des Kunden wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 16.13.

16.15. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Kunde die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
16.16. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf € 25.000,00.

16.17. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.

16.18. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers; wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.